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  Ausgabe 4 / 2018  
 
 
 
Lieber Newsletter-Abonnent,
 
Die Arbeit der Feuerwehrangehörigen in unserem Land ist für uns alle von unschätzbarem Wert. Ohne den großartigen Einsatz unserer Feuerwehrfrauen und -männer wäre unser System der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr nicht denkbar. Die Hessische Landesregierung legt deshalb Wert darauf, das erfolgreiche System zu erhalten und zukunftsfähig aufzustellen. Deshalb schaffen wir die Grundlagen für die schlagkräftige Feuerwehr von Morgen: Eine Feuerwehr mit modernen Feuerwehrhäusern, neuen Feuerwehrfahrzeugen und gut ausgestatteten, professionell ausgebildeten und hochmotivierten Einsatzkräften.
 

Damit dies gelingt, haben wir der ohnehin bereits breitgefächerten Ehrenamtsförderung in unserem Land einen weiteren Baustein hinzugefügt: Um die künftigen Mitglieder der Einsatzabteilung für ihre wichtige Aufgabe zusätzlich zu motivieren, erhalten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Grundlehrgangs ab sofort als Begrüßungsgeschenk das sogenannte Starterpaket, das ich am vergangenen Wochenende in Hofheim vorgestellt habe.

Ihr
Peter Beuth

 
 
 
 
   
Vordrucke zum Datenschutz bei ZMS Florix Hessen aktualisiert
 
 
Durch das Inkrafttreten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des zur Umsetzung dieser Verordnung durch öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise am 3. Mai 2018 verabschiedete Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) sind für die zukünftige Nutzung einige Änderungen zum Datenschutz erforderlich geworden. Das tritt auch auf ZMS Florix Hessen zu.

Wichtige Änderungen, die ZMS Florix Hessen betreffen, sind die explizit eingeführten Betroffenenrechte und die Informationspflichten gegenüber den „Betroffenen“, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, und der Aufsichtsbehörde. Auch der Auftragsverarbeitungsvertrag mit der Fa. Dräger Safety wird geändert.

Die entsprechenden Vordrucke sind überarbeitet worden und werden den Feuerwehren genauso zur Verfügung gestellt wie Muster zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und zur Datenschutz-Folgeabschätzung, die nur noch um örtlich spezifische Angaben ergänzt werden müssen.


    
 
   
 
 
 
   
Neuer Sonderschutzplan „Betreuungsdienst“ veröffentlicht
 
 
Klassische Betreuungsmaßnahmen, die zumeist von den Hilfsorganisationen durchgeführt werden, gehören schon immer zu den Hilfestellungen für Betroffene einer Großschadenslage oder einer Katastrophe.

Mit dem neuen Sonderschutzplan „Betreuungsdienst“ werden als Rahmenempfehlung die vorbereitenden Maßnahmen der unteren KatS-Behörden für den Betreuungsdienst beschrieben und eine landeseinheitliche Erfassung von geeigneten Objekten für die Einrichtung von Betreuungsplätzen 50 und 500 sichergestellt. Bei der Erstellung des Sonderschutzplans sind gerade auch die Erfahrungen aus der Flüchtlingskrise eingeflossen.

Im Wesentlichen wurden folgende Punkte in dem Sonderschutzplan Betreuung aufgegriffen und damit den unteren Katastrophenschutzbehörden Vorgaben und Planungsgrundlagen an die Hand gegeben:

  • Vorgabe zur Erfassung und Beplanung von vorhandenen Objekten (Bürgerhäuser, Turnhallen etc.) zur vorübergehenden Unterbringung von jeweils 2 x 500 Personen pro unterer KatS-Behörde (Betreuungsplatz 500) bzw. von je 1 x 50 Personen pro Gemeinde – Betreuungsplatz 50). In diesem Zusammenhang wird auch eine einheitliche Objekterfassung vorgegeben, um künftig ein landeseinheitliches Kataster über die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten erstellen zu können.
  • Vorgaben zur Vorhaltung von Gebrauchsgütern und Lebensmitteln (u.a. auch Anleitungen, wie bspw. auf der Basis von Rahmen- oder Abrufverträgen mit Lieferanten eine Versorgung auch außerhalb der Geschäftszeiten bei Bedarf kurzfristig abgerufen werden kann)
  • Initiierung von Empfehlungen zur Versorgung mit Medikamenten und Medizinprodukten durch die Landesärztekammer
  • Empfehlungen zum bestmöglichen Einsatz des vorhandenen Helferpotenzials (Übernahme des Aufbaus einer Einrichtung durch die KatS-Löschzüge – Betrieb durch Betreuungs- und Sanitätszüge – frühestmögliche Einbeziehung privater Dienstleister)


      
 
   
 
 
 
   
Sonderschutzplan „Landesweite und länderübergreifende Hilfe von Einheiten des Brand- und Katastrophenschutzes bei Großschadenlagen und Katastrophe“ in Kraft
 
 
Die länder- und staatenübergreifenden Hilfe basiert auf einer gemeinsamen Übereinkunft der obersten Katastrophenschutzbehörden der Länder. Für die landesweite Hilfe innerhalb Hessens ist der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes praktizierte Solidarität mit den Betroffenen. Die Hilfeleistung erfolgt durch ein zusammengesetztes, alarmiertes und einheitlich geführtes Hilfeleistungskontingent. Die Vorgaben dazu sind im Sonderschutzplan „Landesweite und länderübergreifende Hilfe von Einheiten des Brand- und Katastrophenschutzes bei Großschadenlagen und Katastrophe“ zusammengefasst, der zum 1. Juli 2018 in Kraft getreten ist.


      
 
   
 
 
 
   
Hessischen Feuerwehrlaufbahnverordnung geändert
 
 
Die Verordnung zur Änderung der Hessischen Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 27. April 2018 wurde am 28. Mai 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen verkündet; Artikel 1 der Änderungsverordnung ist am 29. Mai 2018 in Kraft getreten.

Art. 1 beinhaltet im Wesentlichen die folgenden Änderungen:

  • Möglichkeit zur Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, wenn die Zulassungs-voraussetzungen zu den Prüfungen (m.D./g.D.) noch nicht vorliegen (z.B. fehlendes Sportabzeichen o.ä.).
  • Nach dem prüfungsgebundenen Aufstieg kann Beamt/innen in A 9 oder A 9 Z (m.D.), die seit einem Jahr Aufgaben des gehobenen Dienstes wahrnehmen und sich dabei bewährt haben, nach dem Aufstieg nun unmittelbar das erste Beförderungsamt (A 10 – BrandOI) verliehen werden.
  • Es ist nun zugelassen, dass Beamt/innen, die mindestens zwei Jahre in A 11 waren, zum Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst zugelassen werden können (bisher mindestens A 12).

In Art. 2 der Änderungsverordnung wird im Wesentlichen die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst von derzeit 24 auf dann 18 Monate geregelt. Art. 2 kann aber erst dann in Kraft treten, wenn auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APOmgD-Feuerw) neu gefasst wurde..


      
 
   
 
 
 
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